Für künftige Reparatur- & Instandsetzungsaufwendungen an Wohnungseigentumsobjekten muss zwingend eine angemessene Rücklage gebildet werden. Der Betrag wird entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung festgesetzt, wobei auch auf künftige Aufwendungen zur thermischen Sanierung oder energietechnischen Verbesserung des Gebäudes Bedacht zu nehmen ist.
Als Mindestmaß, das von 1.7.2022 bis 31.12.2023 monatlich der Rücklage zuzuführen war, wurde gesetzlich ein (wertgesicherter) Betrag in Höhe von 0,90 €/m² festgesetzt. Ab 1.1.2024 wurde der Betrag auf 1,06€/m² angehoben. Für die Ermittlung des anzusparenden monatlichen Gesamtbetrags werden die Nutzflächen aller Wohnungseigentumsobjekte mit dem Betrag von EUR 0,90 (1,06) multipliziert. Dieser Betrag ist auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel aufzuteilen. Wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer getroffen wurde, dann erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der grundbücherlichen Miteigentumsanteile.
Bei der geltenden Mindestrücklage handelt es sich – wie der Name schon sagt – um ein Mindestmaß. Die Bildung einer angemessenen Rücklage kann in Ansehung des Erhaltungszustands auch eine Ansparung in einem höheren Ausmaß erforderlich machen.
Eine Unterschreitung dieses Mindestausmaßes ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, und zwar nur dann, wenn die vorhandene Ansparung bereits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht hat oder im Fall einer erst kürzlich zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung des Gebäudes oder bei Reihenhaus oder Einzelhausanlagen, wenn sich die Wohnungseigentümer vertraglich zur Übernahme der Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen verpflichtet haben.
Gibt es keine anderslautenden Vereinbarungen, müssen die Rücklagenbeiträge am Fünften eines jeden Kalendermonats gezahlt werden.
Die Rücklage muss auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem Anderkonto zinsbringend angelegt werden. Wird ein Verwaltungsvertrag beendet, muss der bisherige Verwalter sofort eine Abrechnung der Rücklage erstellen und den Überschuss an den neuen Verwalter überweisen.